litecoin steuern

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Ob ein Verkäufer von Waren oder Dienstleistungen Bitcoins akzeptieren will, ist vielmehr eine rein privatrechtliche Frage, die der Verkäufer für sich allein beantworten kann und muss.Da es darüber hinaus beim Minen von Bitcoins an einem Emittenten fehlt, können diese auch nicht als „E-Geld“ klassifiziert werden.
ethereum boomDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar 2015 in der Sache Hedqvist entschieden, dass die Umsätze mit Bitcoins unter die Steuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen.
bitcoin fair sfDies bedeutet aber nicht, dass Bitcoins in allen steuerlichen Fragen wie eine Fiatwährung (Euro o.a.)
bitcoin ipv6Für die steuerliche Behandlung von Bitcoins hat dies zur Folge, dass sie als gewöhnliche immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind – zumindest im Ertragssteuerrecht.
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Die konkreten steuerlichen Folgen von Bitcoingeschäften sind weiter davon abhängig, ob die Geschäfte im privaten Bereich oder in der betrieblichen Sphäre abgewickelt werden.Für den Privatnutzer von Bitcoins, Ether und anderen Coins ist im Wesentlichen relevant, wie die Veräußerung besteuert wird.
bitcoin manual pdfEine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Bitcoins gegen Euro über eine Handelsplattform.
litecoin official siteEinen Veräußerungstatbestand stellt aber auch der Einsatz von Bitcoins als Zahlungsmittel dar, wenn also der Bitcoin-Inhaber für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin bezahlt.In beiden Fällen liegen private Veräußerungsgeschäfte – auch noch bekannt unter der Bezeichnung „Spekulationsgeschäfte“ – im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor, sofern die Bitcoins zuvor angeschafft wurden.

Die Frage der Anschaffung stellt daher einen wesentlichen Aspekt bei der Frage der Besteuerung dar, insbesondere wenn die Bitcoins länger als ein Jahr gehalten wurden.Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich nämlich dazu, dass Veräußerungsgewinne nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr komplett steuerfrei sind.Nicht alle Bitcoins, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da die Verkäufer sie auf anderem Wege als durch den Schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten haben.In jedem Einzelfall ist daher zu prüfen, ob der § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG überhaupt zur Anwendung kommt.Gerne Sind wir Ihnen dabei behilflich!Anschaffung zu unterschiedlichen Kursen Wird ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der einjährigen Haltefrist abgewickelt, greift zumindest noch eine Freigrenze von 600 Euro p.a.– die Freigrenze gilt allerdings für alle privaten Veräußerungsgeschäfte im betreffenden Jahr, bezieht sich also nicht nur auf Bitcoin-Geschäfte des Steuerpflichtigen.

Der der Besteuerung zu unterwerfende Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Bitcoins (z.B.Kaufpreis der früher erworbenen Bitcoins oder Kosten für das Schürfen der Bitcoins).Entsprechende Verluste können gegengerechnet werden und auch sowohl zurück- als auch in künftige Jahre vorgetragen werden und so mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten stellt sich häufig das Problem, dass die eingesetzten Bitcoins zu sehr unterschiedlichen Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen / Anschaffungskosten erworben wurden.First-in-first-out-Methode (Fifo) dürfte in diesen Fällen geeignet sein, die Anschaffungskosten zuverlässig zu bestimmen (vgl.zu Fremdwährungsgeschäften LfSt Bayern v. 12.3.2013, S 2256.1.1-6/4 St32).Mit anderen Worten: Man unterstellt, dass diejenigen Bitcoins, die zuerst angeschafft / geschürft wurden, auch diejenigen sind, die im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts als erstes eingesetzt wurden.

Dies gilt nur dann nicht, wenn der An- und Verkauf bestimmter Bitcoins ausnahmsweise klar von anderen Bitcoin-Geschäften abgegrenzt werden können.Bitcoin-Besteuerung nach Einkommensteuersatz Da die Fifo-Methode mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sollten Anleger ihre Bitcoin-Geschäfte allerdings sorgfältig dokumentieren, um ihrem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über die getätigten Transaktionen vorlegen zu können.Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt.Die Abgeltungssteuer hat insoweit also keine Bedeutung.Sofern der Anleger umfangreiche Geschäfte – insbesondere innerhalb der Jahresfrist tätigt – besteht die Gefahr der Einordnung als gewerbliche Tätigkeit.In diesem Fall greift dann auch nicht mehr die Jahresfrist des § 23 EStG.Gewerblich tätige Personen und Unternehmen können – anders als Privatanleger – keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen.Geschäfte mit Bitcoins, die sich im Betriebsvermögen befinden, führen stattdessen in aller Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.

Eine Mindesthaltedauer, nach deren Ablauf Steuerfreiheit eintritt, gibt es in diesem Fall nicht.Je nach Rechtsform des Unternehmens unterliegen die so erzielten Gewinne dann der Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbHs, AGs etc.)– sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.Neben den ertragsteuerlichen Auswirkungen von Bitcoin-Geschäften ist für Unternehmen nach wie vor deren umsatzsteuerliche Behandlung wichtig.Ende 2015 erging das Urteil des EuGH in der Sache Hedqvist, wonach der gewerbliche Umtausch von Bitcoin in konventionelle Währungen (BTC/EUR, ETH/EUR etc.)nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.Diese Entscheidung betrifft die Anwendung des Unionsrechts.Bislang liegt keine Entscheidung eines deutschen Finanzgerichts oder eine Verfügung der Finanzverwaltung zu dem Thema vor.Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin-Geschäften ist damit bislang nur zum Teil zufriedenstellend geklärt.Ohnehin empfiehlt sich stets eine Prüfung der Aktivitäten des Unternehmens, um die Art der Leistungserbringung und somit die Frage der Umsatzsteuerpflicht zu klären.

Gerne können Sie sich für eine solche Überprüfung an uns wenden!Abgesehen von der Besteuerung des schlichten An- und Verkaufs von Kryptowährungen über eine Börse, stellt sich vermehrt die Frage der Besteuerung der Umsätze im Zusammenhang mit ICO, dem sogenannten „Initial Coin Offering“.Insbesondere die Entwicklung der Ethereum Blockchain hat für Unternehmen neue Möglichkeiten der Anwendung sogenannter „smart contracts“ und der Ausgabe von digitalen Tokens geschaffen.Die steigenden Kurse vieler Kryptowährungen haben der Gründung von ICOs einen immensen Aufschub gegeben.Dies bringt steuerliche Frage mit sich, die für die Start-ups und Erwerber der Token von besonderem Interesse sind.Wir raren Unternehmern, die durch das ICO eine neue Möglichkeit der schnellen Finanzierung ihres Unternehmens sehen, als auch Investoren in diese Geschäftsmodelle, sich rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen – nicht zuletzt auch deswegen, weil bei einem falschen Umgang mit diesem Thema schnell der Vorwurf einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder gar einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung im Raum stehen kann.

Steuerberatung für Bitcoin und anderen virtuelle Währungen Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, geben wir Ihnen gerne die nötige Hilfestellung.Unser Leistungsangebot umfasst dabei nicht nur die rechtliche Vertretung.Als Full-Service-Kanzlei bieten wir auch das gesamte Spektrum der Steuerberatung an.Insbesondere die laufende Finanzbuchhaltung kann bei Bitcoin-Unternehmen anspruchsvoll und aufwändig sein.Ihre Ansprechpartnerin Ihre Ansprechpartnerin zu allen Themen rund um die Besteuerung von Bitcoin, Ether und anderen Coins ist Rechtsanwältin Anka Hakert.Gerne steht sie Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).Aktuelles 24.05.2017 - Interview mit hr-iNFO zur Akzeptanz von Bitcoin WINHELLER akzeptiert schon seit Jahren die Zahlung mit Bitcoins.Grund genug für hr-iNFO einmal nachzufragen warum.Mehr 10.05.2017 - Bitcoin-Tour mit Lutz Auffenberg in der WirtschaftsWoche Die WirtschaftsWoche berichtet über den von Lutz Auffenberg geleiteten Bitcoin-Workshop.

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